ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINES:

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der -Savoy Film Productions GbR-, erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.

2. “Videos” im Sinne dieser AGB sind alle von Savoy Film Productions hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Still-Videos, Videos, elektronische Bilddateien in digitalisierter Form, usw.)

Der Auftraggeber/Kunde verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

I. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

  1. Jede Partei behält alle Rechte, Titel und Interessen an und für ihr eigenes bereits vorhandenes geistiges Eigentum, unabhängig von der Offenlegung dieses bereits vorhandenen geistigen Eigentums gegenüber der anderen Partei, vorbehaltlich der hierin erteilten Lizenzen.

  2. Eigentum an Leistung(en). Das alleinige Eigentum an den zu erbringenden Leistungen verbleibt beim Produzenten. 

  3. Keine Rechte am geistigen Eigentum des Produzenten. Mit Ausnahme der beschränkten Lizenz zur Nutzung von Materialien, die vom Produzenten bereitgestellt werden und die für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags durch den Kunden erforderlich sind, wird dem Kunden kein Recht an geistigem Eigentum des Produzenten gewährt.

  4. Keine Rechte am geistigen Eigentum des Kunden. Mit Ausnahme der beschränkten Lizenz zur Nutzung der vom Kunden bereitgestellten Materialien, die für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags durch den Produzenten erforderlich sind, wird dem Produzenten kein Recht am geistigen Eigentum des Kunden gewährt.

  5. Savoy Film Productions steht das Urheberrecht an sämtlichen Video-/Fotoproduktionen nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

  6. Die von Savoy Film Productions hergestellten Videos/Fotos sind grundsätzlich nur für den individuell vertraglich vereinbarten Nutzungsgrund bestimmt.

  7. Überträgt Savoy Film Productions seine Nutzungsrechte an den eigenen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

  8. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des individuell vertraglich vereinbarten Honorars an Savoy Fiilm Productions.

  9. Die Roh - Video/Bilddateien verbleiben bei Savoy Film Productions. Eine Herausgabe der der rohen Video-/Bilddateien an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

II. BEENDIGUNG

Kündigungsrechte.

  1. Der Kunde kann diesen Vertrag und / oder ein einzelnes Projekt dreißig (30) Tage vor deren stattfinden ausschließlich schriftlich ohne Haftung gegenüber dem Produzenten kündigen. Jede Kündigung innerhalb von dreißig (30) Tagen vor dem ersten Drehdatum führt automatisch zum Verlust jeglicher Anzahlung oder sonstigen geleisteten Zahlung an den Produzenten.

  2. Der Produzent kann diesen Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen schriftlich ohne die Nennung von Gründen kündigen. Bei einer Kündigung innerhalb von dreißig (30) Tagen vor dem ersten Drehtag muss der Freiberufler einen gleichwertigen oder besser geeigneten Ersatz zur Erfüllung des Vertragsinhalts bereitstellen.

  3. Jede Bestimmung oder Klausel in diesem Vertrag, die aufgrund ihrer Sprache oder ihres Kontexts ihr Überleben impliziert, gilt auch nach Beendigung oder Ablauf dieses Vertrags.

III. GARANTIEN

Produzent und Kunde garantieren, dass:

  1. Die Dienstleistungen und Leistungen nicht die Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder sonstigen Eigentumsrechte Dritter verletzen.

  2. Sie die hierunter aufgeführten Dienstleistungen auf eine professionelle und fachmännische Weise erbringen.

  3. Es wird bei der Erbringung der Dienstleistungen allen geltenden Bundes- und anderen Gerichtsbarkeitsgesetzen entsprochen.

  4. beide Parteien alle Rechte dazu besitzen, diesen Vertrag abzuschließen, und es keine Hindernisse für die Ausführung dieses Vertrags oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Produzenten im Rahmen dieses Vertrags.

  5. Der Kunde wird alles in seiner Macht stehende tun, den Produzenten dabei zu unterstützen, diesen Vertrag nach besten Kräften zu erfüllen.

IV. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Beide Parteien haften weder für besondere, indirekte, zufällige oder ähnliche Schäden, noch für den Verlust von Daten, Gewinnen oder Einnahmen, Kapitalkosten oder Ausfallkosten, strafbare Schäden, die sich aus Ansprüchen oder Handlungen ergeben, die mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen oder in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen oder in irgendeiner Weise damit verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Schäden auf Vertrag, unerlaubter Handlung, Gesetz oder implizit beruhen Pflichten oder Verpflichtungen oder andere Rechtstheorie, auch wenn auf die Möglichkeit eines solchen Schadens hingewiesen wird.

Savoy Film Productions ist grundsätzlich von jeglicher Haftung ausgeschlossen, wenn er nicht die hier aufgeführten Bestimmungen vorsätzlich verletzt. Savoy Film Productions verpflichtet sich, die vereinbarten Foto/Videoaufnahmen nach bestem Gewissen und Ermessen auszuführen. Bei Nichtgefallen oder Ablehnung der Aufnahmen durch die/den Auftraggeber/in ist Savoy Film Productions grundsätzlich von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung eines Auftrages durch unvorhergesehene Einflüsse bzw. durch nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von Savoy Film Productions (z.B. Speichermedien defekt, Kamera defekt, defektes Equipment, Rohdaten gehen verloren, Krankheit, äußere Einflüsse, Naturkatastrophen etc.) Die/der Auftraggeber/in ist/sind in diesen Fällen grundsätzlich zur Zahlung des vereinbarten Honorars, laut Rechnung, verpflichtet. Beide Parteien verpflichten sich in diesen Fällen zur gütlichen Einigung.

Savoy Film Productions vernichtet nach Beendigung des Auftrags sämtliche Rohdaten, es sei denn, dies ist anderweitig vertraglich vereinbart.

Hat Savoy Film Productions dem Auftraggeber Datenträger, Dateien, Projektdateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung von Savoy Film Productions verändert werden.

Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

V. VERSICHERUNG

Der Auftraggeber/Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart, für den Abschluss einer Produktionsversicherung verantwortlich, welche sämtliche Haftpflicht- und/oder Unfall- und sonstigen Schäden aller Beteiligten in Gänze umfasst. Savoy Film Productions verfügt über eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.

VI. VERGÜTUNG, EIGENTUMSVORBEHALT & BILDAUFFASSUNG

1. Für die Herstellung sämtlicher Videos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale, bzw. Projektpauschale berechnet.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät automatisch in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Savoy Film Productions bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Savoy Film Productions darf mind. 5 % über Basiszinssatz nach §1 DÜG bei priv. und 8 % bei gesch. ansetzen, bzw. einfordern, + Mahngebühren + kosten Mahnbescheid + evtl. kosten Rechtsanwalt.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des vertraglich vereinbarten Gesamtbetrages bleiben die gelieferten Videos Eigentum von Savoy Film Productions. Eventuell zugesicherte Abtretungen an Bildrechte bleiben bei Savoy Film Productions bis zur vollständigen Bezahlung.

4. Der Auftraggeber erkennt unsere Bildauffassung und Gestaltung mit Erteilung des Auftrages ausdrücklich an. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Savoy Film Productions behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

VII. DATENSCHUTZ

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Savoy Film Productions verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Genauere Informationen zum Datenschutz/DSGVO sind unter savoyfilmproductions.com/datenschutz bereit gestellt.

VIII. SONSTIGES

  1. Der Produzent darf keine Rechte an diesem Vertrag im Zusammenhang mit Dienstleistungen und / oder Leistungen im Rahmen dieses Vertrags abtreten. Eine Abtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden möglich. Vorbehaltlich des Vorstehenden ist dieser Vertrag für die Erben, Vollstrecker, Nachfolger und Beauftragten der Vertragsparteien bindend.

  2. Geltendes Recht. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Treu und Glauben, Streitigkeiten, die zwischen ihnen im Rahmen dieses Vertrags entstehen können, einvernehmlich beizulegen. Diese Vereinbarung hindert jedoch keine Partei daran, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn sie dies zum Schutz ihrer eigenen Interessen für erforderlich hält. Dieser Vertrag wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschlands ausgelegt und durchgesetzt.

  3. Salvatorische Klausel. Die Vertragsparteien erkennen die Ungewissheit des Gesetzes in Bezug auf bestimmte Bestimmungen dieses Vertrags an und legen ausdrücklich fest, dass dieser Vertrag so ausgelegt wird, dass seine Bestimmungen nach geltendem Recht so weit wie möglich gültig und durchsetzbar sind. Soweit Bestimmungen dieses Vertrags von einem zuständigen Gericht als ungültig oder nicht durchsetzbar eingestuft werden, werden diese Bestimmungen aus diesem Vertrag gestrichen oder geändert, um sie durchsetzbar zu machen und die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen zu gewährleisten und von diesem Vertrag bleibt unberührt.

  4. Unabhängiger Auftragnehmer. Durch nichts in diesem Vertrag wird eine Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwischen Produzent und Kunde hergestellt. Der Kunde und der Produzent sind sich einig, dass der Produzent während dieses Vertrags jederzeit ein unabhängiger Auftragnehmer ist und bleibt.

  5. Höhere Gewalt. Keine der Parteien haftet für Leistungsstörungen im Rahmen dieses Vertrags, wenn diese auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der angemessenen Kontrolle dieser Vertragspartei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf staatliche oder staatliche Behörden, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer und Sturm, Überschwemmungen, Erdbeben, Unfälle, anhaltender Energiemangel und Geräte-/Technikausfall. Im Falle einer solchen Verzögerung verlängert sich der Liefertermin oder die Zeit bis zur Fertigstellung um einen Zeitraum, der sowohl für den Produzenten als auch für den Kunden zumutbar ist. Bleibt die Verzögerung länger als dreißig (30) Tage in Kraft, kann der Kunde diesen Vertrag nach schriftlicher Mitteilung an den Produzenten sofort kündigen.

  6. Gesamter Vertrag. Dieses Dokument und alle beigefügten oder aufgenommenen Dokumente enthalten die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Zusagen oder Vereinbarungen. Ferner darf dieser Vertrag in keiner Weise geändert, geändert oder anderweitig geändert werden, außer durch eine schriftliche Vereinbarung, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde.

  7. Schlussbestimmung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Savoy Film Productions. Vorbehalten wird das Recht, die AGB´s zu ergänzen oder zu ändern.

Der Auftraggeber erkennt durch Auftragserteilung sämtliche AGB's an.